In den hier aufgeführten Dateien finden Sie den Ablauf sowie die Termine des Verfahrens für das kommende Schuljahr 2026/2027:
Gemäß Rd.Erl. des MB vom 09.07.2024 gilt das Verfahren zur Eignungsfeststellung für den Übergang zum Gymnasium nach dem 4. Schuljahrgang.
Dazu sind folgende Abläufe zu beachten:
--> Ausgabe der Befragungsbögen (Formblatt 1c) zur Erfassung des Wunsches zum Besuch der weiterführenden Schule an die Personensorgeberechtigten
--> Nach Rückgabe gibt der Klassenlehrer/ die Klassenlehrerin eine vorläufige Empfehlung zum Besuch der weiterführenden Schule an die Personensorgeberechtigten.
--> Besteht eine Differenz zwischen dem Wunsch der Personensorgeberechtigten und der vorläufigen Empfehlung der Grundschule, kann eine Teilnahme des Kindes am Eignungsfeststellungsverfahren erfolgen.
--> Die Personensorgeberechtigten nehmen dies zur Kenntnis und melden ihr Kind verbindlich zur Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren (EFV) an.
bis 03.07.2026 - Beratung und Information zur Schullaufbahn und der ergänzenden Beratung
bis 31.08.2026 - Abfrage zur vorläufigen Wahl der Schulform nach einer erneuten Beratung durch die Schule
bis 11.09.2026 - Rückmeldung der Schule an die Eltern zur vorläufigen Schullaufbahnempfehlung
bis 18.09.2026 - Rückgabe des Formulars an die Schule, evtl. Anmeldung zur Teilnahme am EFV
29.09.2026 - schriftliche Arbeit im Fach Deutsch (1x 45 min)
01.10.2026 - schriftliche Arbeit im Fach Mathematik (1x 45 min)
07.11.2026 - mündliche Testung (2x 45 min) an einem ausgewählten Stützpunkt- Gymnasium mit anschließendem Auswertungsgespräch mit den Personensorgeberechtigten
--> Teilnahme nur, wenn beide schriftlichen Test-Teile absolviert wurden!
bis Januar 2027 - Information über das Ergebnis der Eignungsfeststellung an die Personensorgeberechtigten und Grundschulen
Januar/ Februar 2027 - Ausgabe der endgültigen Schullaufbahnempfehlung der Grundschulen
Februar 2027 - Rückgabe der Schullaufbahnerklärungen durch die Personensorgeberechtigten zur Anmeldung an die weiterführenden Schulen
Dabei dürfen die Personensorgeberechtigten auch bei dem Ergebnis der "Nicht- Eignung" an ihrerm Wunsch festhalten.